Satzung des FV Olympia Laupheim e.V. (27.09.2023)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Fußballverein Olympia Laupheim 1904 e.V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes/Registergericht Ulm eingetragen und hat seinen Sitz in Laupheim.

(3) Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung und Förderung des Fußballspiels sowie durch Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen, Veranstaltungen von Wettkämpfen sowie dem Streben nach einer fairen sportlichen Gesinnung.

(2) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden nicht geduldet.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins, sowie dessen Organen und Gremien sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto- und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege. Die Kosten sind spätestens sechs Wochen nach Quartalsende für das abgelaufene Quartal unter Vorlage der Belege geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 12, 26, 26a und 26b EstG beschließen.

Darüber hinaus kann der Vorstand in Erfüllung des Vereinszwecks angemessene, über eine Aufwandsentschädigung hinausgehende Vergütungen an Spieler des Vereins für ihre Leistungen im Namen des Vereins bezahlen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

(7) Der Verein ist dem Kinder- und Jugendschutz, insbesondere der Prävention sexualisierter Gewalt, verpflichtet. Er richtet seine Strukturen entsprechend aus, trifft die notwendigen Maßnahmen und verpflichtet ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende ausdrücklich darauf.

§ 3 Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Als ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden; auf sie sind die jeweiligen Satzungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Aufnahmeantrag. Wird ein Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt, so teilt dies der Vorstand dem Bewerber schriftlich mit. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(2) Für die Aufnahme von Jugendmitgliedern gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen ist.

(3) Aktive Spieler, Jugendspieler, Trainer und Betreuer sollen Mitglieder sein.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, oder die in sonstiger Weise würdig befunden werden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werde. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Ausschusses. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Im Übrigen wird auf die Ehrenordnung verwiesen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a) bei Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge, trotz mehrmaliger Mahnung
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des WLSB oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört.
c) bei unehrenhaftem Verhalten oder Schädigung des Vereinsinteresses oder des Vereinsansehens sowie des Ansehens eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

Der Vorstand teilt dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mit, das beabsichtigt ist, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen und gibt ihm das Recht zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens. Mit Zugang des Schreibens ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.

Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 9 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Hauptversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, in der die Zahlungsmodalitäten und Höhen der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr festgelegt sind.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich oder halbjährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen per Beschluss Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Erlass bzw. die Stundung ist im Einzelfall schriftlich zu begründen und die Begründung dem Protokoll der Vorstandssitzung beizufügen.

§ 10 Sonstige Pflichten

Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Förderung des Vereinszwecks. Sie unterwerfen sich den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des Vereins bzw. seiner Organe und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 11 Rechte

Alle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausgenommen davon sind Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses.

§ 12 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) der Ehrenrat

(2) Sämtliche Ämter im Rahmen dieser Organe sind Ehrenämter.

§ 13 Die Hauptversammlung

A) Die ordentliche Hauptversammlung:

(1) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, im Übrigen von den Mitgliedern des Ausschusses in der nach § 15 Absatz 1 genannten Reihenfolge, einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:

a) Geschäftsbericht durch den Ersten Vorsitzenden
b) Bericht der Fußballabteilung
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassiers
e) Berichte der weiteren Abteilungen
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Neuwahlen
i) Verschiedenes

(3) Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Ersten Vorsitzenden eingereicht sein, Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Hauptversammlung.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zum Beginn der Versammlung durch die Sitzungsleitung festzustellen. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, ist durch den Vorstand ein Ersatztermin festzulegen, der spätestens zwei Monate nach dem ursprünglichen Termin stattfinden soll.

Die Mitglieder werden zum Ersatztermin spätestens vier Wochen vor dem Termin in Textform eingeladen Ziff. 1-3, sowie 5-7 dieses Abschnitts geltend entsprechend.

Die Beschlussfähigkeit beim Ersatztermin liegt vor, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung festzustellen.

(5) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

(6) Das aktive und passive Wahlrecht wird auf 18 Jahre festgesetzt.

(7) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Ersten Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung:

Sie findet statt: a) wenn sie der Vorstand oder der Ausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

– dem Ersten Vorsitzenden
– zwei Stellvertretern
– dem Schatzmeister

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten

(3) Der Vorstand nach Absatz 1, sowie die Mitglieder des Ausschusses (§ 15) werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, dann finden zwischen den Kandidaten Stichwahlen statt.

Die Wahl erfolgt in der Weise, dass der Erste Vorsitzende und einer der Stellvertreter nicht gleichzeitig in einem Geschäftsjahr gewählt werden.

§ 15 Der Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) den Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Spielleiter der Aktiven
f) dem Spielleiter der Senioren
g) dem Jugendleiter
h) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Veranstaltungen
i) dem Beauftragten für Bauwesen, Liegenschaften und technischen Einrichtungen,
j) dem Beauftragten für Schiedsrichter
k) Sonderaufgaben
l) den Mitgliedern des Ehrenrates
m) den Abteilungsleitern
n) weiteren Mitarbeitern, soweit es die Aufgaben des Vereins erfordern.

(2) Der Ausschuss berät den Vorstand

(3) Der Ausschuss erledigt seine Geschäfte in Sitzungen, die nach Bedarf vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, im Übrigen von den Mitgliedern des Ausschusses in der in Absatz 1 genannten Reihenfolge einberufen werden.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei der nächsten Sitzung als erstes zu verlesen.

(6) Scheiden während des Geschäftsjahres Ausschussmitglieder aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung Ersatzmitglieder kommissarisch einsetzen.

§ 16 Der Ehrenrat

(1) Zum Ehrenrat kann berufen werden, wer zehn Jahre Vereinsmitglied ist und nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehört

(2) Der Ehrenrat wird vom Vorstand berufen. Er soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

(3) Der Ehrenrat unterstützt den Vorstand in allen für den Bestand und die Entwicklung des Vereins entscheidenden Fragen.

§ 17 Die Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie überwachen die ordnungsgemäße Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Kassiers. Mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung haben sie eine eingehende Prüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.

(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, Zwischenprüfungen im Laufe eines Geschäftsjahres vorzunehmen und dem Ausschuss über das Ergebnis zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören.

§ 18 Jugend

Die Jugendarbeit des Vereins wird in einer Jugendordnung geregelt.

§ 19 Abteilungen

(1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

(2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen sind.

(3) Die Organisation der Abteilungen wird durch eine Abteilungsordnung geregelt.

§ 20 Geschäftsstelle

(1) Für die Verwaltung des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet und ein Geschäftsführer bestellt.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers sowie die eventuelle Anstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern erfolgt durch den Vorstand.

(3) Der Geschäftsführer handelt nach Weisung des Ersten Vorsitzenden, in den verwaltungsmäßigen Angelegenheiten trägt er die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung.

Dem Geschäftsführer unterstehen hauptamtliche Mitarbeiter.

§ 21 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Wert des Grund- und Gebäudeeigentums, den Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen, den sonstigen Einkünften, sowie aus den Geräten und Einrichtungsgegenständen.

(2) Der Kassier stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresetat auf, der dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Rahmen dieses Etats ist der Kassierer für den Vollzug der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich. Vor der Veranlassung einmaliger Ausgaben ist der Kassier zu hören.

(3) Soll die Bewirtschaftung der Gaststätte und der Kegelbahn einem Pächter übertragen werden, so ist dieser durch den Vorstand auszuwählen. Mit dem Pächter ist ein Pachtvertrag abzuschließen, aus dem sich insbesondere Dauer des Pacht-verhältnisses, die Höhe der Pacht sowie deren Fälligkeit u. ä. ergeben müssen.

§ 22 Ehrungen

Die Ehrungen werden durch eine Ehrenordnung geregelt.

§ 23 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorlegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte.

Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als den der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies beantragen und eine Hauptversammlung mit drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beschließt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laupheim, mit der Maßgabe, dass das Vermögen von der Stadt verwaltet wird, bis in der Stadt ein Verein mit dem in § 2 genannten Zweck wieder gegründet wird. Die Stadt ist jedoch nur für die Dauer von fünf Jahren zur Verwahrung des Vereinsvermögens verpflichtet. Nach Ablauf dieser Zeit hat die Stadt das Vereinsvermögen für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 25 Vollzugsbestimmungen

Die Satzung wurde am 27. September 2023 durch die Hauptversammlung beschlossen.

Sie tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung vom 07.02.2006

Laupheim, den 27. September 2023

1. Vorstizender / unbesetzt
1. stellvertr. Vorsitzender / Achim Reinalter
2. stellvertr. Vorsitzender / Günther Weidenlener
Schatzmeister / Ernst Aubele